S a t z u n g
des Sportfischervereins Zschopau e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
Der am 01.10.1992 gegründete Verein ist unter dem Namen
Sportfischerverein Zschopau e.V.
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Zschopau < Reg. Nr. VR 268 > eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Zschopau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen.
Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Ausübung der Sportfischerei, verbunden mit dem Schutz und der Pflege der Natur.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
Der Sportfischerverein Zschopau e.V. ist Mitglied im Anglerverband Südsachsen Mulde/ Elster e.V.
§ 2
Mitgliedschaft
Der Sportfischerverein Zschopau besteht aus
-ordentlichen Mitgliedern und
-Ehrenmitgliedern.
Sie sind natürliche Personen.
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.
a) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
Auf der Grundlage eines Beschlusses des Vorstandes mit einfacher
Mehrheit kann eine einjährige Probezeit des Mitgliedes im Verein festgelegt werden.
Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt nach Ablauf der Probezeit.
b) Die Ehremitgliedschaft kann an Personen, die sich um die Entwicklung und Förderung von Angelei und Fischerei im Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben , verliehen werden. Sie sind beitragsfrei.
2. Verlust der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes.
a) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
aa)Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestehenden Regelungen entsprechend.
b) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied :
bb 1 mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist
bb 2 die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt
bb 3 Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
bb 4 sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 3
Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmgebühr zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt und ist jeweils ein Geschäftsjahr gültig. Die Aufnahmgebühr orientiert sich am Vereinsvermögen und ist mit Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft zu entrichten.
Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Auf schriftlichem Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags , Diskussions und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Sportfischerei gemäss den Ordnungen des Vereins auszuüben.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.Die Hauptversammlung
2.Der Vorstand
§ 6
Hauptversammlung
1.Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einberufen.
2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beratung und Beschlussfassung über den Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten
e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
f) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaige Zusatzbeiträge und Umlagen
g) Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nichtmitgezählt.
6. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§ 7
Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
a) Der Vorsitzende
b) Der Stellvertreter
c) Der Kassenwart /Schriftführer
d) Der Gewässerwart
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er nimmt alle Geschäftsangelegenheiten des Vereins zwischen den Hauptversammlungen wahr.
3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
4. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche "Ausschüsse beim Vorstand" gebildet werden.
5. Die Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen einzuberufen.
§ 8
Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen, die von der Hauptversammlung zu beschließen sind. Der Vorstand kann einstweilige Ordnungen, die höchstens 12 Monate, jedoch spätestens bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung in Kraft sind, verfügen.
§ 9
Disziplinarbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen seiner Disziplinargewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verweis
b) Geldbuse bis 250,- €
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Ausübung der Sportfischerei und an Veranstaltungen des Vereins
d) Ausschluss
§ 10
Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszwecks.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.